Statuten
Art. 1
Der Innerschweizer Schriftstellerinnen- und Schriftstellerverein (nachfolgend ISSV genannt) ist ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB. Er hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Sekretariats.
Art. 2
Der ISSV vertritt die Interessen seiner Mitglieder und setzt sich für deren öffentliche Unterstützung ein. Der ISSV verfolgt seinen Zweck
- durch Förderung der einzelnen Mitglieder im Rahmen des Möglichen
- durch öffentliche Veranstaltungen
- durch gemeinsame Publikationen
- durch Zusammenarbeit mit verwandten Institutionen und Organisationen im In- und Ausland
- durch Pflege freundschaftlicher Beziehungen.
Art. 3
Der ISSV besteht aus Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern, Kollektivmitgliedern sowie Gönnerinnen und Gönnern.
Art. 4
Aktivmitglieder des Vereins können in der Regel Personen werden, die einen nachweisbaren Bezug zur Zentralschweiz (Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Luzern oder Zug) haben. Bewerberinnen und Bewerber haben ein literarisches oder literaturnahes Schaffen mit seriösen Veröffentlichungen zu belegen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 6
Als Gönnerinnen und Gönner können Personen aufgenommen werden, welche die Innerschweizer Literatur fördern oder dem ISSV nahe stehen. Sie unterstützen den Verein ideell und materiell.
Kulturelle Institutionen, Vereine oder Interessengruppen können Kollektivmitglieder werden. Dazu leisten sie einen jährlichen Beitrag.
Kulturelle Institutionen, Vereine oder Interessengruppen können Kollektivmitglieder werden. Dazu leisten sie einen jährlichen Beitrag.
Art. 7
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den ISSV in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
Art. 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
den Tod.
den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahres muss jedoch bezahlt werden.
den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Jahresversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
- Die Jahresversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisorinnen und -revisoren
Art. 10
Die ordentliche Jahresversammlung findet im ersten Halbjahr statt, abwechselnd in den verschiedenen Kantonen der Innerschweiz. Die Geschäfte der Jahresversammlung umfassen
- Genehnmigung des letztjährigen Protokolls
- Genehmigung des Jahresberichts des Präsidiums
- Abnahme der Jahresrechnung, des Revisorenberichts sowie Entlastung des Kassiers
- Festsetzung des Jahresbeitrags
- Wahlen - für die Dauer von drei Jahren
- von Präsidentin/Präsident und Vizepräsidentin/Vizepräsident
- der weiteren Vorstandsmitglieder
- der Rechnungsrevisorinnen/-revisoren
- Totenehrung
- Vorstellung der neuen Mitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Allfällige Statutenänderungen
- Behandlung von Anträgen
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies für dringlich erachtet, oder wenn mindestens zwanzig Mitglieder dies verlangen.
Die Traktandenliste wird den Mitgliedern zehn Tage vor der Jahresversammlung zugestellt.
Art. 11
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Das Präsidium wird aber durch die Jahresversammlung gewählt. Es kann aus einem Co-Präsidium oder einem Präsidium und einem Vizepräsidium bestehen. Der Vorstand zählt mindestens fünf Mitglieder. Er besorgt alle Geschäfte, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der Jahresversammlung fallen. Er schafft ein Sekretariat und bestimmt die Redaktion des Mitteilungsblattes. Der Vorstand betreut eine Website und führt ein Archiv.
Art. 12
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Rechnungsrevisorinnen/-revisoren.
Art. 13
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 14
Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelsmehrheit der Mitgliederversammlung.
Art. 15
Über die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit.
Luzern, 22. Oktober 2022
Trudi von Fellenberg-Bitzi, Co-Präsidentin
Thomas Zaugg, Co-Präsident
Thomas Zaugg, Co-Präsident